Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung

KitaBKNV

§ 2 Sachkosten

(1) Sachkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes sind insbesondere:

Miete oder Pacht für das Grundstück und Gebäude der Kindertagesstätte oder für den als Kindertagesstätte genutzten Teil des Grundstücks und Gebäudes,

bei eigenem Grundstück und Gebäude die kalkulatorische Miete,

Abschreibungen auf Investitionen für eigene Gebäude oder den als Kindertagesstätte genutzten Teil des eigenen Gebäudes,

Heizungskosten,

Gebäude- und Sachversicherungen,

Wasser, Energie und öffentliche Abgaben,

Erhaltungsaufwand für Grundstück und Gebäude,

Aufwendungen für pädagogische Arbeit einschließlich Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Elternarbeit,

Schönheitsreparaturen und Wartung der technischen Anlage,

Pflege und Erhaltung der Außen- und Spielanlagen,

Kosten für die Verpflegung,

Reinigung einschließlich Wäschereinigung und Sanitärbedarf,

Ersatz und Ergänzung von Einrichtungsgegenständen,

notwendige Versicherungen, die nicht unter Buchstabe e fallen,

die zur Führung der Kindertagesstätte sonstigen notwendigen Verwaltungskosten des Trägers, einschließlich von Beiträgen an Organisationen und Verbände.

(2) Miete oder Pacht im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a und b bis zur Höhe der ortsüblichen Kaltmiete sind Sachkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes. Kosten nach Absatz 1 Buchstabe d bis g bleiben unberücksichtigt, soweit sie in der Kaltmiete enthalten sind.

(3) Erhaltungsaufwand im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe g sind die Aufwendungen, die das Grundstück einschließlich des Gebäudes in ordnungsgemäßem Zustand erhalten sollen, die Wesensart des Grundstücks nicht verändern und regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehren. Zum Erhaltungsaufwand gehören insbesondere die Aufwendungen für die laufende Instandhaltung des Gebäudes sowie des Grundstücks, soweit sie über die Gartenpflege hinausgehen.

§ 1 § 3