Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung
KitaBKNV§ 3 Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an die Träger der Einrichtungen gemäß § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 1a und § 17b des Kindertagesstättengesetzes
(1) Anträge auf Gewährung der Zuschüsse sind jährlich mit der Meldung der Platzzahlen für das erste Quartal beim zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen. Die Meldung der vertraglich belegten Plätze zur Berechnung der Zuschüsse ist bis spätestens 15. Dezember für das erste Quartal des Folgejahres, 15. März für das zweite Quartal, 15. Juni für das dritte Quartal und 15. September für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres, für das der Zuschuss beantragt wird, beim zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einzureichen. Zu denselben Terminen ist für den Ausgleich der Einnahmeausfälle durch die Elternbeitragsfreiheit gemäß der §§ 17a und 17e des Kindertagesstättengesetzes die Anzahl der nach diesen Vorschriften beitragsfrei betreuten Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung, im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung und im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung zu melden. Zusätzlich ist zu diesen Terminen für den Ausgleich der Einnahmeausfälle durch die Beitragsfreiheit bestimmter Eltern gemäß § 17 Absatz 1a des Kindertagesstättengesetzes die Anzahl der Kinder nach betreuten Altersgruppen zu melden, deren Eltern der Kostenbeitrag nach § 2 Absatz 1 der Kita-Beitragsbefreiungsverordnung nicht zugemutet werden kann. Außerdem ist zu diesen Terminen für den Ausgleich der Einnahmeausfälle durch die Beitragsfreiheit bestimmter Eltern sowie durch die Einführung von Beitragsgrenzen gemäß der §§ 50 und 51 des Kindertagesstättengesetzes die Anzahl der Kinder nach betreuten Altersgruppen und Elterneinkommen zu melden, deren Personensorgeberechtigte nach diesen Vorschriften beitragsfrei sind oder einer Elternbeitragsgrenze unterliegen. Verspätet eingehende Meldungen können grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn dem Träger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Bis zum 15. September 2023 ist außerdem die Anzahl der Kinder zu melden, die gemäß Satz 5 zu den Stichtagen 1. März 2023 und 1. Juni 2023 gemeldet wurden und zum 1. August 2023 nach § 17a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 17e des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei geworden sind. Zum 15. September 2024 ist die Anzahl der Kinder zu melden, die gemäß Satz 5 zu den Stichtagen 1. September 2023, 1. Dezember 2023, 1. März 2024 und 1. Juni 2024 gemeldet wurden und zum 1. August 2024 nach § 17a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 17e des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei geworden sind.
(2) Die Zuschüsse werden jeweils für die Anzahl des notwendigen pädagogischen Personals gezahlt, das zur Erfüllung der Rechtsansprüche nach § 1 des Kindertagesstättengesetzes erforderlich ist. Bei Unterschreitung des notwendigen pädagogischen Personals werden die Zuschüsse nur für das im Jahresmittel gemäß § 15 Absatz 4 der Kita-Personalverordnung tatsächlich beschäftigte pädagogische Personal gewährt. Das notwendige pädagogische Personal wird auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes und § 5 der Kita-Personalverordnung berechnet. Als Stichtage für die Ermittlung der Zuschüsse gelten der 1. Dezember für das erste Quartal des Folgejahres, der 1. März für das zweite Quartal, der 1. Juni für das dritte Quartal und der 1. September für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres.
(3) Die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung nach § 16 Absatz 2 Satz 4 des Kindertagesstättengesetzes werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Befassung im Jugendhilfeausschuss festgestellt.
(4) Für neue Einrichtungen oder für Einrichtungen, deren Platzzahl gemäß Betriebserlaubnis erhöht wird, sind die Zuschüsse einmalig, abweichend von Absatz 2, auf der Grundlage der am ersten Tag des Zahlungsquartals vertraglich belegten Plätze zu ermitteln. Ein Vorschuss kann gewährt werden, wenn der Träger aus eigenen Mitteln die Aufnahme oder Erweiterung des Betriebes nicht gewährleisten kann.
(5) Die Zuschüsse sind bis zum 1. Februar für das erste Quartal, bis zum 1. Mai für das zweite Quartal, bis zum 1. August für das dritte Quartal und bis zum 1. November für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres an die Träger der Einrichtungen zu überweisen.
(6) Art und Weise des Nachweises der Anspruchsberechtigung legt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern der Einrichtungen fest.
(7) Soweit andere Vereinbarungen zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Träger der Einrichtung getroffen werden, kommen die entsprechenden Regelungen der Absätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung.
(8) Soweit kreisangehörige Gemeinden, Ämter oder Verbandsgemeinden die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung zu gewährleisten, entsprechend § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes durchführen, treten die Gemeinden, Ämter oder Verbandsgemeinden in den Fällen der Absätze 1 bis 7 an die Stelle der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn gemäß dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes die Finanzierungsverantwortung nach § 16 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes durch die kreisangehörige Gemeinde, das Amt oder die Verbandsgemeinde wahrgenommen wird. Die Gemeinden, Ämter oder Verbandsgemeinden stellen die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung nach § 16 Absatz 2 Satz 4 des Kindertagesstättengesetzes nach Anhörung der Träger der Einrichtungen fest.