Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kitaelternbeiratsverordnung

KitaEBV

§ 2 Zusammensetzung

Der Landeskitaelternbeirat besteht aus den nach § 6a Absatz 4 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes von den Kreiskitaelternbeiräten der Landkreise und kreisfreien Städten gewählten Elternvertretungen. Jeder vom Landkreis oder von der kreisfreien Stadt anerkannte Kreiskitaelternbeirat des Landkreises oder der kreisfreien Stadt kann eine Elternvertretung und eine Stellvertretung in den Landeskitaelternbeirat entsenden.

Einzelnorm

§ 1 § 3