Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kitaelternbeiratsverordnung
KitaEBV§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus mindestens drei Elternvertretungen und bis zu zwei Stellvertretungen. Ihm können nur gewählte Elternvertretungen der Mitgliederversammlung angehören.
(2) Dem Vorstand obliegt die Einberufung der Mitgliederversammlung. Er bereitet die Tagesordnung und die zu fassenden Beschlüsse vor. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
(3) Bei Abstimmungen und Wahlen gelten die Vorschriften für die Mitgliederversammlung entsprechend.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der den Landeskitaelternbeirat nach außen vertritt, sowie eine Stellvertretung. Der Vorstand kann jederzeit eine neue Sprecherin oder einen neuen Sprecher und deren oder dessen Stellvertretung wählen. Die Wahl der Sprecherin oder des Sprechers und deren oder dessen Stellvertretung wird der obersten Landesjugendbehörde bekanntgegeben.
(5) Endet die Mitgliedschaft im Landeskitaelternbeirat, so endet auch das Amt als Vorstand.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet umgehend eine Nachwahl des Vorstandsmitglieds statt.
Einzelnorm