Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kitaelternbeiratsverordnung

KitaEBV

§ 6 Beteiligung

(1) Der Landeskitaelternbeirat für Kindertagesbetreuung wird gemäß § 6a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Kindertagesstättengesetzes von den für Kindertagesbetreuung und Schulangelegenheiten zuständigen Ministerien in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen, insbesondere zu den in § 6a Absatz 4 Satz 5 und 6 des Kindertagesstättengesetzes genannten Themengebieten, angehört. Er gibt gemäß § 6a Absatz 4 Satz 7 des Kindertagesstättengesetzes seine Stellungnahmen gegenüber den für Kindertagesbetreuung und Schulangelegenheiten zuständigen Ministerien ab.

(2) Die für Kindertagesbetreuung und Schulangelegenheiten zuständigen Ministerien informieren die Sprecherin oder den Sprecher des Landeskitaelternbeirates über alle die Kindertagesbetreuung betreffenden Angelegenheiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landeskitaelternbeirates nach § 6a Absatz 4 des Kindertagesstättengesetzes erforderlich sind, und übersendet ihr oder ihm die für die Aufgabenwahrnehmung benötigten Dokumente. Dies umfasst insbesondere Entwürfe von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Berichten der Landesregierung für den Landtag, die in diesem Zusammenhang stehen. Die Sprecherin oder der Sprecher des Landeskitaelternbeirates leitet die nach Satz 1 erhaltenen Dokumente an den Vorstand und die Mitgliederversammlung weiter.

Einzelnorm

§ 5 § 7