Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kitaelternbeiratsverordnung

KitaEBV

§ 8 Fahrtkosten, Wegstreckenentschädigung

(1) Erstattet werden die notwendigen Kosten für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Tagungsort unter Berücksichtigung der für die Bediensteten des Landes Brandenburg geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen entsprechend der §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes. Bei mehrtägigen Veranstaltungen werden Fahrtkosten oder Wegstreckenentschädigungen für die tägliche Hin- und Rückfahrt nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Veranstaltungsort entstehen.

(2) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, werden die entstandenen notwendigen Kosten, insbesondere Fahrpreis, Zuschlag und Platzkarte, erstattet. Für Bahnfahrten ist die Kostenerstattung auf die zweite Klasse beschränkt. Kosten für die erste Klasse können im Ausnahmefall erstattet werden, insbesondere wenn eine amtlich festgestellte Erwerbsminderung von mindestens 50 Prozent vorliegt. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen.

(3) Bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt.

Einzelnorm

§ 7 § 9