Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kitaelternbeiratsverordnung
KitaEBV§ 9 Übernachtungsgeld
(1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3, bei denen eine Übernachtung notwendig ist, wird ein Übernachtungsgeld bis zur Höhe des Satzes gewährt, der Landesbeamtinnen und Landesbeamten nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen gemäß § 7 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zusteht.
(2) Höhere Übernachtungskosten im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes können bei Nachweis erstattet werden, sofern sie angemessen und notwendig sind.
(3) Mitglieder des Landeskitaelternbeirates, die am Tagungsort einschließlich seines Einzugsgebietes gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes wohnen, haben keinen Anspruch auf Übernachtungsgeld.
Einzelnorm