Gesetze / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 33 Grunderlaubnis
(1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 Absatz 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist auf Antrag vorbehaltlich des § 34 für nicht mehr als fünf Betreuungsplätze je Kindertagespflegeperson zu erteilen (Grunderlaubnis).
(2) Abweichend von Absatz 1 ist gemäß § 43 Absatz 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Betreuungsplätzen oder für bestimmte Altersstufen von Kindern zu erteilen, wenn die festgestellte personenbezogene Eignung der Kindertagespflegeperson gemäß § 29 oder die festgestellte Eignung der Räumlichkeiten gemäß § 31 dies erfordern. Dabei ist die Familiensituation, insbesondere die Anzahl und das Alter der im Haushalt lebenden Kinder, zu berücksichtigen. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Die Erlaubnis gilt gemäß § 43 Absatz 3 Satz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für fünf Jahre, es sei denn, die personenbezogene Eignungsfeststellung gemäß § 29 erfolgt für einen kürzeren Zeitraum oder die Räumlichkeiten gemäß § 30 stehen nur für einen kürzeren Zeitraum zur Verfügung. Sie ist auf Antrag zu verlängern, soweit die Voraussetzungen nach den §§ 29 bis 31 vorliegen, längstens für jeweils fünf weitere Jahre. Anlässlich einer Verlängerung ist die Konzeption gemäß § 32 Absatz 1 jeweils zu überprüfen und zu aktualisieren.