Gesetze / Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung

KlärEV

§ 11 Entschädigungshöchstbetrag

Der Entschädigungshöchstbetrag für durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm entstehende Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden beträgt pro Schadensfall insgesamt 5 Millionen Deutsche Mark.

§ 10 § 12