Gesetze / Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung

KlärEV

§ 12 Übergang von Ansprüchen

Soweit der Klärschlamm-Entschädigungsfonds die Ansprüche des Geschädigten befriedigt, gehen Forderungen des Geschädigten gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Klärschlamm-Entschädigungsfonds über.

§ 11 § 13