Gesetze / Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
KlaCembAusbV 2017§ 12 Inhalt
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.