Gesetze / Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung

KlaCembAusbV 2017

§ 12 Inhalt

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 11 § 13