Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung
KomAEV§ 13 Reisekostenvergütung; Erstattung zusätzlicher Fahrtkosten
(1) Für Dienstreisen ist eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes zu gewähren. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die für die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister, die Landrätin oder den Landrat oder die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor geltenden Regelungen maßgebend. Eine Reisekostenvergütung kann nur für Dienstreisen gewährt werden, die von dem nach der Entschädigungssatzung zuständigen Organ angeordnet oder genehmigt wurde.
(2) Fahrten zu Sitzungen von Gremien der Gebietskörperschaft sind keine Dienstreisen im Sinne des Absatzes 1. Eine Erstattung der Kosten für diese Fahrten ist zusätzlich zur pauschalen monatlichen Aufwandsentschädigung möglich, wenn die Grenzen des Wohnortes überschritten werden. Bei der Berechnung der Fahrtkosten für die Nutzung privater Kraftfahrzeuge ist § 5 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. In allen anderen Fällen ist der jeweilige Normalpreis für den öffentlichen Personennahverkehr, für einen Fahrschein zweiter Klasse beziehungsweise eine Fahrt mit dem Taxi zugrunde zu legen. Es ist jeweils das zumutbare wirtschaftlichste Beförderungsmittel zu wählen. Ersatzweise können auch Fahrscheine für den öffentlichen Personennahverkehr zur Verfügung gestellt werden. Unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Ausdehnung der jeweiligen Körperschaft kann durch Entschädigungssatzung geregelt werden, dass als Wohnort auch näher zu bestimmende Ortsteile der Körperschaft gelten. Jede Fahrtkostenerstattung setzt voraus, dass mit dem Eintrag in die Anwesenheitsliste auch die Anzahl der gefahrenen Kilometer vom Wohnort zum Ort der Sitzung angegeben wird.
(3) Die Voraussetzungen für die Erstattung des behinderungsbedingten Mehraufwandes bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten können in geeigneter Weise in einer Entschädigungssatzung geregelt werden.
Einzelnorm