Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung

KomAEV

§ 15 Anpassung von Entschädigungssatzungen

(1) Soweit Satzungsregelungen dieser Verordnung widersprechen, treten sie am 1. Juli 2020 außer Kraft.

(2) Entschädigungssatzungen können vorsehen, dass erstmalige und höhere Aufwandsentschädigungen rückwirkend ab dem Ersten des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Monats gewährt werden.

Einzelnorm

§ 14 § 16