Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung

KomAEV

§ 4 Form der Regelung

Der Personenkreis, die Höhe der Aufwandsentschädigungen, einschließlich des Sitzungsgeldes, und des Verdienstausfallersatzes sowie die Höhe der zu gewährenden Reisekostenvergütung und Zahlungsbestimmungen, insbesondere zur Entstehung und zum Ende von Zahlungsansprüchen, sind in einer Entschädigungssatzung zu regeln.

Einzelnorm

§ 3 § 5