Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden führen. Auf die Verbandsgemeinden, Landkreise und Ämter sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anwendbar.
(2) Soweit auf Treuhandvermögen der Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und Ämter gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gemäß Absatz 1 Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.
(3) Soweit auf Eigenbetriebe der Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und Ämter gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gemäß Absatz 1 Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß. Dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besondere Regelungen getroffen werden.