Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 2 Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:
Abschreibungen
Betrag, der bei Vermögensgegenständen die eingetretenen Wertminderungen erfasst und der als Aufwand angesetzt wird,
Aktiva
Summe des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, die in der Bilanz aufgeführt werden und die Verwendung des eingesetzten Kapitals nachweisen,
Aktivierungsfähige Eigenleistungen
monetärer Wert der von der Gemeinde selbst hergestellten materiellen Vermögensgegenstände für die eigene Aufgabenerledigung,
Anlagevermögen
Teil des Vermögens, das der Gemeinde langfristig zur laufenden Aufgabenerfüllung dient,
Aufwendungen
zahlungswirksamer und nicht zahlungswirksamer Werteverzehr von Gütern und Dienstleistungen,
Ausleihungen
Forderungen, die durch die Hingabe von Kapital erworben werden,
Auszahlungen
Abfluss von Bar- oder Buchgeld,
Außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen
Aufwendungen oder Auszahlungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigung veranschlagt und keine aus den Vorjahren übertragenen Ermächtigungen verfügbar sind,
Baumaßnahmen
Ausführung von Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie deren Instandsetzung, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dienen,
Bilanz
Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva zu einem bestimmten Stichtag,
Buchführung
lückenlose, betragsmäßige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle,
Budget
vorgegebener Finanzrahmen, der einer Organisationseinheit zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen vorgegebener Produktziele und intern festzulegender Budgetregelungen zugewiesen wird,
Eigenkapital
Differenz zwischen Aktiva und der Summe aus den Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Bilanz,
Einzahlungen
Zufluss von Bar- oder Buchgeld,
Erträge
zahlungswirksamer und nicht zahlungswirksamer Wertezuwachs,
Finanzmittel
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks,
Fremdkapital
die in der Bilanz auf der Passivseite auszuweisenden Schulden gegenüber Dritten,
Geschäftsvorfall
Vorgang, der Anlass zu Buchungen ist,
Inventar
Verzeichnis der Vermögensgegenstände und der Schulden zu einem bestimmten Zeitpunkt,
Inventur
Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden zur Erstellung des Inventars,
Investition
Verwendung von Finanzmitteln für die Veränderung des Bestandes an materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen,
Investitionsförderungsmaßnahme
Gewährung von aktivierbaren Zuwendungen und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Eigenbetriebe gemäß § 35 Absatz 4,
Kassenkredite
Kredite zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen,
Kennzahlen
Zahlen, die quantitativ messbare Sachverhalte in aussagekräftiger, komprimierter Form wiedergeben,
Konsolidierung
Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und der in § 81 Absatz 1 und 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung genannten Aufgabenträger zu einem Gesamtabschluss,
Kredite
das unter der Verpflichtung der Rückzahlung von Dritten oder von Eigenbetrieben aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite,
Leistung
bewertetes Arbeitsergebnis einer Verwaltungseinheit, das zur Aufgabenerfüllung im Haushaltsjahr erzeugt wird,
Passiva
Summe aus Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten, die in der Bilanz abgebildet werden und die Herkunft der eingesetzten Mittel nachweisen,
Planjahr
Haushaltsjahr, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird,
Produkt
abgrenzbare Leistung oder Gruppe von Leistungen, die für Stellen außerhalb und innerhalb einer Verwaltungseinheit erbracht werden,
Produktbereich
Zusammenfassung von sachlich zusammengehörenden Produktgruppen,
Produktbeschreibung
Konkretisierung eines Produktes unter Angaben zur Zielgruppe und zur Auftragsgrundlage,
Produktgruppe
Zusammenfassung von sachlich zusammengehörenden Produkten,
Produktrahmen
verbindlich vorgegebene Mindestanforderung für die Produkthierarchie zur Gliederung des Haushalts,
Produktziel
qualitative und quantitative Zielsetzung, die sich auf die Produkte, auf die dafür zu erbringenden Leistungen und auf die Leistungsmenge bezieht,
Rechnungsabgrenzungsposten
Posten der Bilanz, die der periodengerechten Abgrenzung bereits erfolgter Einzahlungen und Auszahlungen dienen und Ertrag oder Aufwand erst in folgenden Perioden darstellen,
Rücklagen
Bestandteil des Eigenkapitals; ausgewiesen als Rücklagen aus Überschüssen der Jahresergebnisse oder als Sonderrücklagen,
Rückstellungen
Passivposten zur Erfassung von ungewissen Verbindlichkeiten und Aufwendungen in der Periode ihres Entstehens mit dem angemessenen Wert der noch ungewissen Verpflichtung,
Schulden
Verpflichtungen gegenüber Dritten, zum Beispiel Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommende Rechtsgeschäfte, Zahlungsverpflichtungen aus dem Bezug von Lieferungen und Leistungen, die Aufnahme von Kassenkrediten sowie Rückstellungen,
Signatur, Elektronische
Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet,
Signatur, Fortgeschrittene elektronische
Elektronische Signatur, die die folgenden Anforderungen erfüllt:
Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet
sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners
sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwendet
sie ist so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt wird,
Signatur, Qualifizierte elektronische
Fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht,
Umlaufvermögen
Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, der Tätigkeit der Gemeinde dauernd zu dienen und nicht Posten der Rechnungsabgrenzung sind,
Überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen
Aufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan, zuzüglich der übertragenen Ermächtigungen, übersteigen,
Umschuldung
Ablösung von Krediten durch andere Kredite,
Verbindlichkeiten
Verpflichtungen gegenüber Dritten, die am Bilanzstichtag dem Grunde und ihrer Höhe nach feststehen,
Verfügungsmittel
Mittel, die der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen,
Vermögensgegenstände
Bilanzierungsfähige Güter, die einzeln bewertbar und veräußerbar sind,
Wirtschaftliches Eigentum
liegt vor, wenn die Gemeinde die tatsächliche Herrschaft über einen Vermögensgegenstand in der Weise ausübt, dass sie den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf den Vermögensgegenstand wirtschaftlich ausschließen kann und ihr dauerhaft Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten aus dem Vermögensgegenstand zustehen,
Zahlungsmittel
Bargeld und Schecks,
Zahlungsverkehr
Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen,
Zuweisungen
Finanzhilfen, die innerhalb des öffentlichen Bereiches geleistet werden,
Zuwendungen
Oberbegriff für Zuweisungen und Zuschüsse,
Zuschüsse
Finanzhilfen, die vom öffentlichen Bereich an den unternehmerischen oder privaten Bereich geleistet werden und umgekehrt.