Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 11 Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan
(1) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan umfasst fünf Jahre; das laufende Haushaltsjahr, das Planjahr und die folgenden drei Haushaltsjahre. Die Jahresabschlussergebnisse des dem Planjahr vorvergangenen Haushaltsjahres sind voranzustellen. Wenn der Jahresabschluss noch nicht beschlossen ist, sind die Ergebnisse des geprüften Jahresabschlusses voranzustellen. Wenn der Jahresabschluss noch nicht geprüft ist, sind die Ergebnisse des aufgestellten Jahresabschlusses voranzustellen. Wenn ein Jahresabschluss noch nicht aufgestellt ist, sind die Ansätze des vorver-gangenen Haushaltsjahres voranzustellen.
(2) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Ergebnis- und Finanzplanes sollen die vom Land bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.