Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

KomHKV

§ 10 Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss für das Haushaltsjahr alle erheblichen Änderungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bekannt sind, enthalten. Für die Änderungen nach Satz 1 gilt § 3 entsprechend.

(2) Bereits entstandene über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder geleistete über- oder außerplanmäßige Auszahlungen können veranschlagt werden.

§ 9 § 11