Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 16 Verfügungsmittel
Für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten können im Ergebnishaushalt und den damit verbundenen Auszahlungen des Finanzhaushalts Mittel für dienstliche Zwecke, für die sonst keine Aufwendungen veranschlagt sind, in angemessener Höhe veranschlagt werden. Der Planansatz darf nicht überschritten werden. Die Mittel sind nicht übertragbar und nicht deckungsfähig.