Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

KomHKV

§ 17 Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Den Umfang und die Ausgestaltung bestimmt die Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen.

(2) Interne Leistungen zwischen den Teilergebnishaushalten sind auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen, soweit dies für Steuerungszwecke oder für die Kalkulation von Gebühren, privatrechtlichen Entgelten oder Kostenerstattungen erforderlich ist.

§ 16 § 18