Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

KomHKV

§ 18 Fremde Finanzmittel

Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt:

durchlaufende Finanzmittel, insbesondere solche, die von der Gemeinde auf Grund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers ein- oder ausgezahlt werden, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel sowie

Finanzmittel, die die Kasse des zur Übernahme der Kosten verpflichteten Aufgabenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem zur Übernahme der Kosten verpflichteten Aufgabenträgers abrechnet, anstelle der Gemeindekasse ein- oder auszahlt.

§ 17 § 19