Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

KomHKV

§ 20 Budgets

(1) Soweit in dieser Verordnung oder im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Das Gleiche gilt für Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zugunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets nach § 5 Nummer 26 bis 32 für einseitig deckungsfähig erklärt werden.

(4) Es kann bestimmt werden, dass Mehrerträge entsprechende Ansätze für Aufwendungen erhöhen oder Mindererträge entsprechende Ansätze für Aufwendungen vermindern. Das Gleiche gilt für Einzahlungen und Auszahlungen.

(5) Ab dem Haushaltsjahr 2027 darf die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer negativen Veränderung des Gesamtergebnisses nach § 4 Absatz 1 Nummer 26 sowie des Finanzergebnisses nach § 5 Nummer 35 führen. Plan-abweichungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht als überplanmäßig.

(6) Bis einschließlich des Haushaltsjahres 2026 darf die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer negativen Veränderung des ordentlichen Jahresergebnisses nach § 4 Absatz 1 Nummer 22 sowie des Finanzergebnisses nach § 5 Nummer 35 führen. Planabweichungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht als überplanmäßig.

§ 19 § 21