Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 23 Jahresüberschüsse und Jahresfehlbeträge
(1) Übersteigen die Erträge die Aufwendungen, ist der Überschuss, soweit er nicht für den Ausgleich von Fehlbeträgen aus Vorjahren einzusetzen ist, der Rücklage aus Überschüssen des Gesamtergebnisses zuzuführen. Im Jahresabschluss ist ein verbleibender Fehlbetrag vorzutragen.
(2) Bis einschließlich des Haushaltsjahres 2026 gilt:
Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge den Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen, ist der Unterschiedsbetrag, soweit er nicht zur Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren benötigt wird, der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage zuzuführen;
kann der Ausgleich der ordentlichen Aufwendungen und der ordentlichen Erträge im Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren nicht erreicht werden, sind Mittel der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses für den Haushaltsausgleich zu verwenden;
soweit ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach Nummer 2 trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und aller Ertragsmöglichkeiten nicht erreichbar ist, sind Überschüsse des außerordentlichen Ergebnisses und Mittel der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zum Ausgleich zu verwenden;
ist in der Planung ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach den Nummern 2 und 3 nicht möglich, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen; im Jahresabschluss ist ein verbleibender Fehlbetrag als Fehlbetrag aus ordentlichem Ergebnis vorzutragen;
ein Überschuss beim außerordentlichen Ergebnis ist, soweit er nicht zur Abdeckung von Fehlbeträgen des außerordentlichen Ergebnisses der Vorjahre oder zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses benötigt wird, der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zuzuführen;
kann der Ausgleich der außerordentlichen Aufwendungen und der außerordentlichen Erträge im Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen des außerordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren nicht erreicht werden, sind Mittel aus der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu verwenden; im Jahresabschluss ist ein verbleibender Fehlbetrag des außerordentlichen Ergebnisses als Fehlbetrag aus außer-ordentlichem Ergebnis vorzutragen.