Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

KomHKV

§ 24 Dauernde Leistungsfähigkeit

(1) Die Gemeinde hat ihre dauernde Leistungsfähigkeit sicherzustellen.

(2) Die dauernde Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem der Haushaltswirtschaft zu Grunde liegenden fünfjährigen Ergebnis- und Finanzplan gemäß § 11 Absatz 1. Die dauernde Leistungsfähigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn

der mittelfristige Ergebnisplan ausgeglichen ist,

der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit die Auszahlungen für die Tilgung der Kredite deckt,

die Zahlungsfähigkeit sichergestellt ist sowie

die Summe aus Eigenkapital und Sonderposten die Summe aus Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten übersteigt.

Sonstige wesentliche finanzielle Risiken, soweit diese nicht bereits veranschlagt sind, sind zu berücksichtigen.

§ 23 § 25