Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 25 Bewirtschaftung der Erträge und Forderungen
Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die ihr zustehenden Erträge und Einzahlungen vollständig erfasst und die Forderungen rechtzeitig eingezogen werden.