Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 29 Stundung, Niederschlagung und Erlass, Kleinbeträge
(1) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend.
(2) Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche beizutreiben, wenn die Einziehung unwirtschaftlich ist, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit eine Vereinbarung abweichend von Satz 1 geschlossen werden.