Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 28 Vergabe öffentlicher Aufträge
(1) Öffentliche Aufträge sind in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben. Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Verträge über Bauleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften der §§ 1 bis 20, 22 und 24 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A vom 31. Januar 2019 ( BAnz AT 19.02.2019 B2), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. März 2025 (BAnz AT 2.4.2025 B7) geändert worden ist, unter Beachtung der folgenden Maßgaben zu schließen:
§ 3a Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A findet keine Anwendung;
§ 9c Absatz 1 Satz 2 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A gilt mit der Maßgabe, dass auf Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung nicht verzichtet werden muss, wenn die Auftragssumme 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer unterschreitet;
abweichend von § 3a Absatz 4 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A können bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer Leistungen ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag); die sonstigen Voraussetzungen nach § 3a Absatz 4 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A bleiben unberührt.
Dies gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auch zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 1 Million Euro nicht überschreitet, und dass eine freihändige Vergabe auch zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 1 Million Euro nicht überschreitet. Bis zum 31. Dezember 2030 gilt darüber hinaus, dass eine
beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auch dann zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 2 Millionen Euro nicht erreicht und die Vergabe im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Geflüchtetenunterkunft steht; dies gilt auch für die Einrichtung und den Betrieb der durch die vermehrte Aufnahme von Geflüchteten betroffenen sozialen Infrastruktur, insbesondere Schulen, Kitas, Horte und Jugendfreizeiteinrichtungen.
(3) Verträge über Lieferungen und Dienstleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften der Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1, 08.02.2017 B1) unter Beachtung der folgenden Maßgaben zu schließen:
abweichend von den Vorgaben gemäß § 7 Absatz 1, § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 und 2 und § 38 Absatz 2 bis 7 der Unterschwellenvergabeordnung, die die elektronische Information und Kommunikation betreffen, bestimmt der öffentliche Auftraggeber darüber, ob er das Vergabeverfahren mithilfe von elektronischen Informations- und Kommunikationsmitteln durchführt; soweit sich der öffentliche Auftraggeber für eine elektronische Information oder Kommunikation entscheidet, gelten die in Halbsatz 1
benannten Vorgaben der Unterschwellenvergabeordnung, die jeweilige elektronische Information und Kommunikation betreffend;
§ 22 Absatz 2 Satz 2 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass dem öffentlichen Auftraggeber eine Anwendung freigestellt ist;
§ 30 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass dem öffentlichen Auftraggeber eine Anwendung freigestellt ist;
§ 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass in Fällen eines Zweifels an Änderungen von Eintragungen des Bieters in seinem Angebot zunächst die Aufklärung angestrebt werden kann;
§ 46 Absatz 1 Satz 1 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass dem öffentlichen Auftraggeber eine Anwendung freigestellt ist;
abweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeordnung können Leistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag); die sonstigen Voraussetzungen nach § 14 der Unterschwellenvergabeordnung bleiben unberührt.
Dies gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe auch zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer den in der jeweils geltenden Fassung von Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ( ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39; L, 2023/90063, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023) geändert worden ist, festgelegten Schwellenwert nicht erreicht.
(4) Öffentliche Aufträge dürfen nicht allein zu dem Zweck aufgeteilt werden, eine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung zu umgehen.
(5) Bei der Inanspruchnahme von Fördermitteln treten an die Stelle der Absätze 1 bis 4 die förderrechtlichen Bestimmungen, sofern in diesen Abweichendes geregelt ist.
(6) Verträge über Konzessionen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften des Brandenburgischen Vergabegesetzes zu vergeben.