Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 35 Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote, Vermögenstrennung
(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen. Ein Vermögensgegenstand ist in die Bilanz aufzunehmen, wenn die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum daran innehat. Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, dürfen nicht aktiviert werden.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
(3) Erhaltene Zuwendungen Dritter für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Beiträge und Baukostenzuschüsse sind als Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Die Auflösung der Sonderposten ist entsprechend der Wertentwicklung des Vermögensgegenstandes, für den eine Zuwendung gewährt wurde, vorzunehmen. Sonderposten aus investiven Schlüsselzuweisungen nach dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz können, soweit eine Zuordnung zu einzelnen Vermögensgegenständen nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, jährlich mit einem Zwanzigstel oder mit einem von der Gemeinde ermittelten Bruchteil aufgelöst werden.
(4) Bei geleisteten Zuwendungen, für die kein Vermögensgegenstand zu aktivieren ist, die geleistete Zuwendung jedoch mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung verbunden ist, ist diese Zuwendung als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über den Zeitraum der Zweckbindung oder Gegenleistungsverpflichtung aufwandswirksam aufzulösen.