Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 36 Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:
die Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen,
die Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern,
die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
die Sanierung von Altlasten,
im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden,
ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen,
drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren sowie
sonstige Verpflichtungen, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und die dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind, sofern der zu leistende Betrag nicht geringfügig ist.
Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg dürfen keine Rückstellungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bilden.
(2) Rückstellungen für ungewisse Aufwendungen und Verbindlichkeiten für Lohn- und Gehaltszahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen können gebildet werden.
(3) Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden.
(4) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen. Dabei ist ein Rechnungszinsfuß in der durch § 6a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bestimmten Höhe zugrunde zu legen.
(5) Rückstellungen sind nach vernünftiger Beurteilung in angemessener Höhe zu bilden, wenn mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist. Sie sind aufzulösen, wenn und soweit der Grund für die Bildung entfallen ist.