Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 37 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Die Bewertung der im Jahresabschluss auszuweisenden Aktiva und Passiva ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorzunehmen. Sie soll dazu führen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt wird. Dabei gilt insbesondere:
Die Wertansätze zu Beginn des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen;
die Aktiva und Passiva sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten;
es ist vorsichtig zu bewerten, insbesondere sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Gewinne jedoch nur, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind;
im Haushaltsjahr entstandene Aufwendungen und erzielte Erträge sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen;
die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur abgewichen werden, soweit dies nach der Brandenburgischen Kommunalverfassung und dieser Verordnung zulässig ist.