Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

KomHKV

§ 44 Finanzrechnung

(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen getrennt voneinander auszuweisen. Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Gliederung gilt § 5 entsprechend. Zusätzlich sind die Zahlungen aus der Aufnahme und der Tilgung von Kassenkrediten sowie der Bestand an Kassenkrediten gesondert auszuweisen. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 43 § 45