Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

KomHKV

§ 45 Teilrechnungen

(1) Für jeden der aufgestellten Teilhaushaltspläne sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Teilrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilhaushaltsplänen ausgewiesenen Produktzielen und Kennzahlen zu ergänzen.

§ 44 § 46