Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 45 Teilrechnungen
(1) Für jeden der aufgestellten Teilhaushaltspläne sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Teilrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilhaushaltsplänen ausgewiesenen Produktzielen und Kennzahlen zu ergänzen.