Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

KomHKV

§ 56 Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse ist so einzurichten, dass

sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich erledigen kann,

Datenverarbeitungseinrichtungen oder -systeme, Automaten für den Zahlungsverkehr und andere technische Hilfsmittel nicht unbefugt benutzt werden können und

die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Wertgegenstände und die gemäß § 34 aufzubewahrenden Unterlagen sicher aufbewahrt werden können.

(2) Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs können Zahlstellen als Teil der Gemeindekasse, Einnahmekassen und Handvorschüsse eingerichtet werden.

(3) Zahlungsverkehr und Buchführung sollen nicht von denselben Bediensteten wahrgenommen werden.

(4) Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge und -vollmachten sowie Schecks sind von zwei Bediensteten zu unterzeichnen. Bei Einsatz automatisierter Verfahren können die Unterschriften durch elektronische Signaturen ersetzt werden.

(5) Bei Posteingängen in der Gemeinde ist sicherzustellen, dass Zahlungsmittel und Wertsendungen unverzüglich an die Gemeindekasse weitergeleitet werden.

(6) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat die Aufsicht über die Gemeindekasse. Sie oder er kann die Aufsicht über die Geschäftsführung einer oder einem Bediensteten übertragen, die oder der nicht Kassenbedienstete oder Kassenbediensteter sein darf.

§ 55 § 57