Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

KomHKV

§ 57 Tagesabschluss

(1) Die Gemeindekasse hat die Konten für die liquiden Mittel und den Saldo der Ein- und Auszahlungen am Schluss des Buchungstages oder vor Buchungsbeginn des folgenden Buchungstages mit den Bankkonten und dem Bestand an Finanzmitteln abzugleichen. Die Eintragungen sind von den an den Ermittlungen beteiligten Beschäftigten und von der Kassenverwalterin oder vom Kassenverwalter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person zu unterschreiben.

(2) Bei Kassen mit Zahlungsverkehr in unerheblicher Höhe kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte in einer Dienstanweisung regeln, dass wöchentlich nur ein Abschluss vorgenommen wird.

§ 56 § 58