Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 59 Trennungsgrundsatz
(1) Die Freigabe von Buchungen und die Ausführung der Buchungen dürfen nicht von derselben Person wahrgenommen werden.
(2) Unterlagen für Buchungen müssen sachlich und rechnerisch geprüft und festgestellt sowie von einer berechtigten Person verantwortlich freigegeben werden.
(3) Zahlungen dürfen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer den Anforderungen dieser Verordnung entsprechenden Zahlungsanweisung angenommen oder geleistet werden.
(4) Die Gemeindekasse hat Zahlungsanweisungen und Buchungsunterlagen nach Absatz 2 vor ihrer Ausführung daraufhin zu prüfen, ob diese den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechen. Sie darf Zahlungsanweisungen, die den genannten Vorschriften nicht entsprechen, erst nach Berichtigung durch die anordnende Stelle aus-führen. Analog gilt dies für die Vornahme von Buchungen, die nicht zahlungswirksam sind.