Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

KomHKV

§ 60 Zahlungsanweisungen

(1) Die der Gemeindekasse erteilte Zahlungsanweisung muss mindestens enthalten:

den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag,

den Grund der Zahlung,

die zur Zahlung verpflichtete oder zum Empfang berechtigte Person,

den Fälligkeitstag,

die der Einzahlung oder Auszahlung zugrundeliegende Kontierung und das Haushaltsjahr,

die Bestätigung, dass die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit vorliegt,

das Datum der Anweisung und

die Unterschrift der freigabeberechtigten Person.

Die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 6 entfällt, wenn die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mit der Zahlungsanweisung verbunden ist.

(2) Eine allgemeine Zahlungsanweisung kann sich auf die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 5, 7 und 8 beschränken. Sie ist zulässig für

Einzahlungen, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne dass die zur Zahlung verpflichtete Person oder die Höhe vorher feststehen,

regelmäßig wiederkehrende Auszahlungen, für die der Zahlungsgrund und die Empfangsberechtigten, nicht aber die Höhe für die einzelnen Fälligkeitstermine feststehen,

geringfügige Auszahlungen, für die sofortige Barzahlung üblich ist und

Auszahlungen für Gebühren, Zinsen und ähnliche Aufwendungen, die bei der Erledigung der Aufgaben der Gemeindekasse anfallen.

Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann für Einzahlungen, die nach Rechtsvorschriften oder allgemeinen Tarifen erhoben werden, eine allgemeine Zahlungsanweisung zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die Gemeindekasse rechtzeitig vor den Fälligkeitstagen die Unterlagen über die anzunehmenden Beträge erhält.

(3) Ist für die Gemeindekasse zu erkennen, dass sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einzahlungen auch ohne Zahlungsanweisung anzunehmen und zu buchen. Die Anweisung ist unverzüglich einzuholen.

(4) Ohne Zahlungsanweisung dürfen angenommen werden

Finanzmittel, die die Gemeindekasse von einer anderen Stelle für Auszahlungen für Rechnung dieser Stelle erhält,

Einzahlungen, die irrtümlich bei der Gemeindekasse eingezahlt und nach Absatz 5 Nummer 2 zurückgezahlt oder weitergeleitet werden, oder

Einzahlungen aus Festsetzungen nach § 55 Absatz 2 Nummer 2.

(5) Ohne Zahlungsanweisung dürfen ausgezahlt werden

die an eine andere Stelle abzuführenden Finanzmittel, die für deren Rechnung angenommen wurden,

irrtümlich eingezahlte Beträge, die an die einzahlende Person zurückgezahlt oder an die zum Empfang berechtigte Person weitergeleitet werden.

§ 59 § 61