Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

KomHKV

§ 61 Sicherheitsstandards

(1) Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Buchführung und des Zahlungsverkehrs unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Finanzmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten in einer Dienstanweisung nähere Vorschriften unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen. Die Vorschriften müssen inhaltlich hinreichend bestimmt und schriftlich oder elektronisch verfasst sein.

(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 muss mindestens Bestimmungen enthalten über:

die Aufbau- und Ablauforganisation mit Festlegungen über

sachbezogene Verantwortlichkeiten und die Übertragung weiterer Aufgaben,

schriftliche Unterschriftsbefugnisse oder deren Ersatz durch elektronische Signaturen mit Angabe von Form und Umfang,

die Befugnis zur Zeichnung von Buchungsunterlagen und Zahlungsanweisungen,

die Befugnis für die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mit der Maßgabe, dass Feststellung und Freigabe nicht durch die gleiche Beschäftigte oder den gleichen Beschäftigten erfolgen darf und Beschäftigten, denen die Buchführung oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs obliegen, die Befugnis zur Feststellung nur erteilt werden darf, wenn und soweit der zugrundeliegende Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann,

die zentrale oder dezentrale Erledigung des Zahlungsverkehrs mit Festlegung einer verantwortlichen Person für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit,

die Einrichtung von Zahlstellen, Einnahmekassen und die Gewährung von Handvorschüssen,

Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsverkehr sowie die Identifikation von Buchungen einschließlich der Aufgabenabgrenzung bei teilweiser Beauftragung anderer Stellen mit der Buchführung,

die tägliche Abstimmung der Konten mit Ermittlung der Liquidität,

die Jahresabstimmung der Konten für den Jahresabschluss,

die Behandlung von Kleinbeträgen,

die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Gemeinde und

das Mahn- und Vollstreckungsverfahren;

den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über

die Freigabe von Verfahren,

die Berechtigungen im Verfahren,

die Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen,

die Identifikation innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung,

die Nachprüfbarkeit von elektronischen Signaturen,

die Sicherung und Kontrolle der Verfahren und

die Abgrenzung der Administration von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung von Kassenaufgaben;

die Verwaltung der Finanzmittel mit Festlegungen über

die Einrichtung und Schließung von Bankkonten,

die Unterschriften im Bankverkehr,

die Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln durch Beschäftigte und Automaten,

den Einsatz von Geldkarte, Debitkarte oder Kreditkarte sowie Schecks,

die Anlage nicht benötigter Finanzmittel,

die Aufnahme und die Rückzahlung von Kassenkrediten sowie

den durchlaufenden Zahlungsverkehr und fremde Finanzmittel;

die Sicherheit und Überwachung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs mit Festlegungen über

ein Verbot bestimmter Tätigkeiten in Personalunion,

die Sicherheitseinrichtungen,

die Aufsicht und Kontrolle über Buchführung und Zahlungsverkehr,

regelmäßige und unvermutete Prüfungen und

die Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung und der Kassenaufsicht an der Festlegung der Sicherheitsstandards;

die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen sowie von Unterlagen nach den Vorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und Belegen.

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