Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 9 Vorbericht
(1) Der Vorbericht hat einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der kommunalen Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu geben.
(2) Für das Haushaltsjahr, für das die Haushaltssatzung erlassen wird und die drei nachfolgenden Haushaltsjahre ist darzustellen, wie sich die wichtigsten Erträge und Aufwendungen und die Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit voraussichtlich entwickeln werden.
(3) Darüber hinaus ist darzustellen:
wie sich das Vermögen und die Schulden einschließlich des Bestandes an Finanzmitteln und der Inanspruchnahme von Kassenkrediten in den dem Planjahr vorangegangenen zwei Haushaltsjahren entwickelt haben,
in welchem Umfang Kreditermächtigungen gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalverfassung in den dem Planjahr vorangegangenen zwei Haushaltsjahren in Anspruch genommen worden sind,
wie hoch die Belastung des Haushalts durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte ist, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
die Höhe von Bürgschaften, sonstigen Haftungsverpflichtungen und Sachverhalten, aus denen sich künftige finanzielle Verpflichtungen ergeben können, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
in welchem Umfang der Finanzmittelbestand durch übertragene Ermächtigungen aus den Vorjahren gebunden ist und in welcher Höhe er für die Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zur Verfügung steht,
der Gesamtbetrag der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Pensions- und Beihilfeverpflichtungen und
der Zeitraum und die Höhe der Auflösung der Rückstellungen gemäß § 63.