Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Hoheitszeichenverordnung

KommHzV

§ 1 Wappen

(1) Die

Gemeinden, Ämter und Landkreise sind berechtigt, ein Wappen zu führen.

(2) Für die

Gestaltung eines Wappens sind die heraldischen Anforderungen maßgebend. Es soll

Charakteristika der wappenführenden Körperschaft versinnbildlichen und muss

sich von anderen kommunalen Wappen hinreichend unterscheiden.

(3) Vor

Einführung oder Änderung eines Wappens ist die Gemeinde, das Amt oder der

Landkreis verpflichtet, durch das Brandenburgische Landeshauptarchiv ein

Gutachten erstellen zu lassen. Soweit der Entwurf durch das Brandenburgische

Landeshauptarchiv nicht befürwortet wird, ist er dem Ministerium des Innern zur

Genehmigung vorzulegen. Als Unterlagen sind dem Brandenburgischen

Landeshauptarchiv zu übermitteln:

zwei farbige

Reinzeichnungen (DIN-A4) oder eine qualitativ gleichwertige Bilddatei,

eine

Begründung des Wappenmotivs und

der Beschluss

der jeweiligen Vertretungskörperschaft zur Einführung oder Änderung des Wappens.

(4) Die

Einführung oder Änderung eines Wappens ist dem Ministerium des Innern durch

eine farbige

Reinzeichnung (DIN-A4) oder eine qualitativ gleichwertige Bilddatei,

das Gutachten

des Brandenburgischen Landeshauptarchivs und

den Beschluss

der jeweiligen Vertretungskörperschaft zur Einführung oder Änderung des Wappens

anzuzeigen.

§ 2