Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Hoheitszeichenverordnung
KommHzV§ 1 Wappen
(1) Die
Gemeinden, Ämter und Landkreise sind berechtigt, ein Wappen zu führen.
(2) Für die
Gestaltung eines Wappens sind die heraldischen Anforderungen maßgebend. Es soll
Charakteristika der wappenführenden Körperschaft versinnbildlichen und muss
sich von anderen kommunalen Wappen hinreichend unterscheiden.
(3) Vor
Einführung oder Änderung eines Wappens ist die Gemeinde, das Amt oder der
Landkreis verpflichtet, durch das Brandenburgische Landeshauptarchiv ein
Gutachten erstellen zu lassen. Soweit der Entwurf durch das Brandenburgische
Landeshauptarchiv nicht befürwortet wird, ist er dem Ministerium des Innern zur
Genehmigung vorzulegen. Als Unterlagen sind dem Brandenburgischen
Landeshauptarchiv zu übermitteln:
zwei farbige
Reinzeichnungen (DIN-A4) oder eine qualitativ gleichwertige Bilddatei,
eine
Begründung des Wappenmotivs und
der Beschluss
der jeweiligen Vertretungskörperschaft zur Einführung oder Änderung des Wappens.
(4) Die
Einführung oder Änderung eines Wappens ist dem Ministerium des Innern durch
eine farbige
Reinzeichnung (DIN-A4) oder eine qualitativ gleichwertige Bilddatei,
das Gutachten
des Brandenburgischen Landeshauptarchivs und
den Beschluss
der jeweiligen Vertretungskörperschaft zur Einführung oder Änderung des Wappens
anzuzeigen.