Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Hoheitszeichenverordnung

KommHzV

§ 2 Verwendung des Wappens

(1) Das Recht

zur Führung eines Wappens umfasst unter anderem die Befugnis, das Wappen im

Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Druckschriften, Urkunden, Zeugnissen

sowie auf Amtsschildern und Dienstfahrzeugen zu verwenden.

(2) Die

Abbildung kommunaler Wappen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken

sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist

jedermann erlaubt. Jede andere Verwendung bedarf der Genehmigung der

wappenführenden Körperschaft.

§ 1 § 3