Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Hoheitszeichenverordnung
KommHzV§ 2 Verwendung des Wappens
(1) Das Recht
zur Führung eines Wappens umfasst unter anderem die Befugnis, das Wappen im
Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Druckschriften, Urkunden, Zeugnissen
sowie auf Amtsschildern und Dienstfahrzeugen zu verwenden.
(2) Die
Abbildung kommunaler Wappen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken
sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist
jedermann erlaubt. Jede andere Verwendung bedarf der Genehmigung der
wappenführenden Körperschaft.