Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalrechtsreformgesetz

KommRRefG

Art 3 Evaluierungsbericht

Die Landesregierung

berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit den

Regelungen der neuen Kommunalverfassung sowie den weiteren Änderungen in

kommunalrechtlichen Vorschriften. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit

von korrigierenden gesetzgeberischen Maßnahmen ergibt, soll die Landesregierung

einen Vorschlag unterbreiten.

Art 2 Art 4