Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg

KrPflHilfeAPrV

§ 14a Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten; sie dauern jeweils 60 Minuten. Abweichend hiervon kann die Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschule die Erstellung einer Hausarbeit mit einem Umfang von zehn bis 15 Seiten als schriftlichen Teil der Prüfung festlegen.

(2) Die erste Aufsichtsarbeit erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus den Themenbereichen der Anlage 1 Teil A Nummer 1 und 2. Dabei können auch Kompetenzen aus dem Themenbereich der Anlage 1 Teil A Nummer 5 Berücksichtigung finden.

(3) Die zweite Aufsichtsarbeit erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus der Anlage 1 Teil A Nummer 7.

(4) Die zuständige Behörde bestimmt auf Vorschlag der Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschule die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten. Sie kann zentrale Prüfungsaufgaben vorgeben, die unter Beteiligung der Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschulen erarbeitet werden; in diesem Fall legt die zuständige Behörde einen landeseinheitlichen Prüfungstermin fest.

(5) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den beiden Noten für die jeweilige Aufsichtsarbeit bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel. Aus den Noten der zwei Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung der Noten nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten oder die Hausarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

§ 14 § 14b