Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg
KrPflHilfeAPrV§ 14b Nichtschülerprüfung
(1) Der Abschluss der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe kann auch durch eine staatliche Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 erworben werden.
(2) Die Prüfung findet an staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschulen statt.
(3) Grundsätzlich findet die Prüfung zu den Terminen der regulären Prüfung statt.
(4) Die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist kostenpflichtig. Die Kosten werden von der mit der Durchführung der staatlichen Prüfung beauftragten Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschule erhoben.
(5) Personen, die bereits über eine Berufserlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes nach einer bis zum 31.12.2025 gültigen Fassung verfügen, können die Prüfung für Nichtschüler oder Nichtschülerinnen ablegen. Hierzu müssen ein Vorbereitungslehrgang im Umfang von mindestens 100 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht und der schriftliche Teil der Prüfung gemäß § 14a absolviert werden.