Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg

KrPflHilfeAPrV

§ 16 Übergangsvorschrift

Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur „Krankenpflegehelferin“ oder zum „Krankenpflegehelfer“ wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

§ 15 § 17