Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg
KrPflHilfeAPrV§ 16 Übergangsvorschrift
Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur „Krankenpflegehelferin“ oder zum „Krankenpflegehelfer“ wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.