Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg
KrPflHilfeAPrV§ 15 Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ und „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung aus.