Gesetze / Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung

KraftstoffLBV

§ 17 Lieferpflicht

Kraftstoffhändler, die an einer Tankstelle Kraftstoff abgeben, sind verpflichtet, Abnehmern Kraftstoff gegen Bezugscheine zu liefern, soweit sie über Vorräte verfügen.

§ 16 § 18