Gesetze / Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
KredInstAufwV 2003§ 2 Vergütung für Vervielfältigungen
Soweit eine Gesellschaft einem Kreditinstitut die nach § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes an die Aktionäre weiterzugebenden Mitteilungen nicht rechtzeitig in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stellt, kann das Kreditinstitut für die Vervielfältigung von der Gesellschaft die übliche Vergütung verlangen.