Gesetze / Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute

KredInstAufwV 2003

§ 2 Vergütung für Vervielfältigungen

Soweit eine Gesellschaft einem Kreditinstitut die nach § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes an die Aktionäre weiterzugebenden Mitteilungen nicht rechtzeitig in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stellt, kann das Kreditinstitut für die Vervielfältigung von der Gesellschaft die übliche Vergütung verlangen.

§ 1 § 3