Gesetze / Kreditwesengesetz
KredWG§ 26d ESG-Risikoplan
(1) Die Geschäftsleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass ein spezifischer Plan zur Überwachung und Steuerung der ESG-Risiken (ESG-Risikoplan) sowie Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung dieses Plans erstellt werden. Die Geschäftsleiter haben mindestens dafür Sorge zu tragen, dass
Dabei können kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und solche, die nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit mit diesen vergleichbar sind, Ziele, Kennzahlen und Verfahren unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität ihres Geschäftsmodells festlegen, anhand derer sie ESG-Risiken überwachen und steuern; dabei sollen sie etwaige Beschränkungen der Verfügbarkeit von ESG-Informationen von verschiedenen Gegenparteien der Institute, die sich aus auf diese anwendbaren gesetzlichen Vorgaben für die Rechnungslegung und für die sonstige hinsichtlich ESG-Risiken relevante Berichterstattung oder für entsprechende Sorgfaltspflichten sowie etablierten Industriestandards ergibt, berücksichtigen. Insbesondere können die in Satz 3 genannten Institute ihre Ziele und Verfahren unter Berücksichtigung ihres jeweiligen institutsspezifischen Risikoprofils rein qualitativ beschreiben. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 des vorliegenden Absatzes dürfen die in Satz 3 genannten Institute ihren ESG-Risikoplan bis zum 31. Dezember 2029 auf finanzielle Risiken im Zusammenhang mit umweltbezogenen Risiken, insbesondere Klimarisiken, beschränken. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 des vorliegenden Absatzes entscheiden die in Satz 3 genannten Institute, inwiefern sie die jüngsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und die von ihnen bestimmten Maßnahmen in ihrem ESG-Risikoplan berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für Gruppen gemäß § 25c Absatz 4b Satz 1.