Gesetze / Kreditwesengesetz
KredWG§ 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung
(1) Haben zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das gleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat und übersteigt der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums 40 Milliarden Euro, so haben diese Unternehmen ein gemeinsames zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen einzurichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde die Einrichtung von zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen genehmigen, wenn die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens entweder
Sind neben der Aufsichtsbehörde weitere Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums für die Beaufsichtigung von CRR-Kreditinstituten oder Wertpapierinstituten mit dem gleichen Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zuständig, trifft die Aufsichtsbehörde die Entscheidung nach Satz 1 im Einvernehmen mit den weiteren zuständigen Stellen.
(3) Ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 muss ein CRR-Kreditinstitut oder eine nach Maßgabe des Artikels 21a der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft sein. Auch eine gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirma, die der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden ist, unterliegt, kann zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen sein, wenn eine der beiden weiteren Voraussetzungen erfüllt ist:
(4) Der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 ergibt sich aus der Summe der folgenden Gesamtwerte:
(5) Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für jede Drittstaatengruppe mit:
(6) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass jedes CRR-Kreditinstitut und jedes Wertpapierinstitut in ihrem Zuständigkeitsbereich, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, entweder
(7) Haben zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das gleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, so tauschen folgende dieser Drittstaatengruppe angehörenden Unternehmen und Zweigstellen alle zur Ermittlung des Gesamtwerts der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 erforderlichen Daten untereinander aus:
Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens übermitteln die Zweigstellen nach Satz 1 Nummer 8 die Daten nach Satz 1 den Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6. Nach erfolgter Einrichtung des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens nach Absatz 1 übermitteln die Zweigstellen die Daten an dieses. Im Falle der Einrichtung von zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen nach Absatz 2 übermitteln die Zweigstellen die Daten an diese. Die Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 bis 7 haben sich über die Einberechnung des Gesamtwerts der Vermögenswerte der Zweigstellen in den Gesamtwert der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums abzustimmen.
(8) Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens übermitteln die im Inland ansässigen Unternehmen nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6 der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals eine Berechnung des Gesamtwerts der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 sowie die der Berechnung zugrundeliegenden Daten. Nach erfolgter Einrichtung übermittelt ein im Inland ansässiges zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals die Berechnung und Daten nach Satz 1.
(9) Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens haben die Unternehmen nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6 vorausschauend zu überwachen, ob der Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 den Schwellenwert nach Absatz 1 innerhalb der nächsten drei Jahre erreichen oder überschreiten wird. Wird der Schwellenwert nach Absatz 1 innerhalb der nächsten drei Jahre erreicht oder überschritten, so informieren sie eine der folgenden Stellen unverzüglich hierüber:
(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen über Einreichungsweg, Art, Form und Umfang der nach Absatz 8 zu übermittelnden Daten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.